Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 136

§ 136 – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für Rentenleistungen.
  • Anspruch auf Leistungen besteht, wenn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
  • Sie führt auch die Versicherung in diesen Fällen durch.
  • Dies gilt auch für über- und zwischenstaatliches Recht.
  • Die Regelungen betreffen Beschäftigte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.